Kurz vor dem Ablauf der jetzigen Legislaturperiode hat es der Bundestag tatsächlich geschafft, das längst überfällige Gesetz zur Förderung von solarem Mieterstrom zu verabschieden.
Ein neuer Förderbonus für solaren Mieterstrom könnte die Energiewende jetzt verstärkt in die Innenstädte tragen. Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete „Mieterstromgesetz“ soll es nach dem Willen der Regierung Mieterinnen und Mietern künftig leichter machen, in den Genuss preiswerten Solarstroms vom Dach des Vermieters zu gelangen.
Nach Einschätzung von Fachleuten könne es aber nur der Anfang einer Neuausrichtung der Energiepolitik hin zu einer nachhaltigen und intelligenten Quartiersversorgung mit Solarstrom und daraus resultierender Elektromobilität sein. Diese müsse verbrauchsnah sein und die Menschen aktiv einbeziehen. Keine andere Energieform erfreue sich einer so hohen Beliebtheit und Partizipationsmöglichkeit wie die Solarenergie: Bereits über 3 Millionen Privathaushalte betreiben in Deutschland inzwischen Solaranlagen zur Strom- oder Wärmeproduktion. Nach einer Studie im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums könnten durch die Installation von Photovoltaikanlagen auf Mietwohngebäuden rund 3,8 Millionen Privathaushalte in den nächsten Jahren dazu kommen. Um dieses Potenzial voll auszuschöpfen, wäre jedoch der Abbau weiterer im neuen Gesetz verborgener Hemmnisse notwendig.
Mieterstromförderung – wie sieht sie aus?
Die wesentlichen Eckpunkte der neuen Mieterstromförderung sind ebenfalls durch das überarbeitete EEG definiert:
- Die konkrete Bezeichnung der Förderung lautet „Mieterstromzuschlag“. Damit soll deutlich gemacht werden, daß es sich um eine verbrauchsabhängige Förderung handelt (solarer Stromverbrauch des Mieters).
- Der Mieterstromzuschlag wird garantiert für 20 Jahre zzgl. des Restjahres der Inbetriebnahme
- Die Höhe des „Zuschlags“ orientiert sich an der Einspeisevergütung:
EEG-Vergütung minus 8,5 ct. je kWh
Die neue Förderung können Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf Mietgebäuden für lokal erzeugten Solarstrom erhalten, der nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist, sondern Mietern in Wohngebäuden oder Gebäuden mit gemischter Nutzung zu einem Mindestrabatt von 10 Prozent gegenüber regionalen Grundversorgertarifen angeboten wird. Auch in einem Stromspeicher zwischengespeicherter Solarstrom ist förderfähig. Sogar Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft der Erzeugungsanlage können nun von der Mieterstromförderung profitieren, wenn der Solarstrom auf seinem Weg dahin nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird.
Da bei einer Versorgung seiner Mieter mittels Solarstrom der Betreiber der PV-Anlage quasi zum Stromlieferant wird, sind mit der Inanspruchnahme der Förderung auch einige Verpflichtungen verknüpft. Die Naheliegendste ist der Abschluss eines zusätzlichen Mieterstrom-Liefervertrags mit dem Kunden. Aber auch energiewirtschaftliche Pflichten sind zu erfüllen, analog den am Markt etablierten Energieversorgern. Darunter fallen Melde-, Veröffentlichungs- und Kennzeichnungspflichten sowie diverse Abgaben und Entgelte.
Fazit:
Die lang herbeigesehnte Einbindung der Wohnungsmieter in die Energiewende steht mit dem Gesetz in dieser Fassung sicherlich erst am Anfang. Die Handhabung der einzelnen Bestimmungen in der Praxis, vor allem durch die Bundesnetzagentur, wird zeigen, wie groß die Akzeptanz der Förderung bei den Anlagenbetreibern sein wird.